Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeine Regelungen

1. Veranstalter

TabulaRaaza GmbH
Bümmersteder Straße 117
26209 Hatten
Telefon: +49 (0) 4481 / 90 52 448
Telefax: +49 (0) 4481 / 90 52 449
E-Mail: haasi@tabularaaza.de
Handelsregister: AG Oldenburg – HRB 213506
(nachfolgend nur der „Veranstalter“).

2. Anwendungsbereich/Vertragspartner

2.1. Das Festival (nachstehend nur „TabulaRaaza“) findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände im Landkreis Oldenburg in Niedersachsen statt. Das Festivalgelände umfasst insbesondere sämtliche Flächen des TabulaRaaza, zu denen nur Zutritt mit gültiger Eintrittskarte (nachfolgend nur „Ticket“) gewährt wird, sowie das Campingareal und die Parkzonen (nachfolgend gemeinsam nur „Festivalgelände“).

2.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) gelten zwischen dem Käufer eines Tickets (nachfolgend nur „Besucher“) und dem Veranstalter. Sofern AGB von Subunternehmen Anwendung finden und diese ihrem Inhalt nach denen der TabulaRaaza UG widersprechen, gelten die AGB der TabulaRaaza UG vorrangig.

Durch den Kauf eines Tickets schließt der Besucher einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Mit der Buchung eines Parkplatzes schließt der Besucher einen Mietvertrag über einen KFZ-Stellplatz.

2.3. Neben den sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, verpflichtet sich der Besucher auch zur Beachtung der weiteren Regeln für das Verhalten in den verschiedenen Bereichen vom TabulaRaaza, insbesondere für das eigentliche Festivalgelände, den Campingplatz und den Parkplatz, soweit ihm entsprechende Regelwerke (z.B. eine Festplatzordnung, eine Campingplatzordnung oder eine Parkplatzordnung) rechtzeitig vor Betreten der jeweiligen Bereiche vom TabulaRaaza bekannt gemacht wird.

2.4. Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb des Tickets ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem des Tickets erwerbenden Besucher zustande.

3. Vertragsschluss

Der Besucher gibt mit der Betätigung des „zahlungspflichtig bestellen“-Buttons oder eines anderen der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB entsprechenden Buttons ein verbindliches Angebot ab, welches der Veranstalter bei der Vorkasse mit Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail und bei sämtlichen anderen Zahlungsarten durch den sofortigen Versand der print@home-Tickets über E-Mail annimmt.

4.  Weiterverkaufsverbot/Verbot der Abänderung von Tickets/Vertragsstrafe/ Tickets als Preis bei Gewinnspielen

4.1. Der Besucher ist nur berechtigt, die Tickets für ausschließlich private Zwecke zu nutzen. Jegliche/r gewerbliche Weiterverkauf/Weitergabe der erworbenen Tickets ohne die Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.

4.2. Das Präparieren des Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung des Tickets) zum Zwecke der Täuschung ist verboten. Die Tickets sind personalisiert. Die Personalisierung ist durch eine vom Veranstalter durch die TicketPAY Europe GmbH sowie die Ticket 24 GmbH zur Verfügung gestellte Unterseite auf der Festivalseite durchzuführen und muss über diese erfolgen. Die Eintrittsberechtigung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragbar: Der Dritte darf die Eintrittsberechtigung nicht ohne Zustimmung des Veranstalters als Preis bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben oder sonst zu Werbezwecken einsetzen und muss alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag – einschließlich des Weiterverkaufsverbots – übernehmen. Der Veranstalter stellt dem Käufer zu diesem Zweck eine Wiederverkaufsplattform zwei Monate im Vorfeld der Veranstaltung zur Verfügung.

4.3. Jeder Besucher, der Tickets unter Verstoß gegen die vorstehenden Zustimmungsvoraussetzungen/Verbote weiterverkauft, weitergibt, verlost oder im Sinne von Ziffer 4.2 präpariert, ist verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene, durch den Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu €2.500,00 je vertragswidrig angebotenem, verlosten oder präparierten Ticket bzw. Besuchsrecht zu zahlen. Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten. Der Veranstalter ist in derartigen Fällen weiter berechtigt, das betroffene Ticket einzuziehen oder Besuchsrecht zu widerrufen.

5. Anreise

Die Anreise zum Festivalgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Umwelt zuliebe, benutzen Sie bitte die öffentlichen Verkehrsmittel. Die An- und Abreise mit den Bussen der VWG ist mit gültigem Ticket am Veranstaltungstag und dem Folgetag kostenfrei. Für die Benutzung eines Stellplatzes auf dem zum Festivalgelände gehörenden gebührenpflichtigen Parkplatz gelten zusätzlich die nachfolgenden besonderen Bestimmungen zur Parkplatznutzung (Ziffer II) und die ausgehängte Parkplatzordnung.

6. Zutritt zum Festivalgelände

6.1. Zutritt zum Festivalgelände erhalten nur Besucher, die über ein gültiges Ticket verfügen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beim ersten Einlass (Check-In zum Festivalgelände/zum CampaRaaza) ist das ausgedruckte Ticket und der gültige Personalausweis vorzuzeigen. Das Ticket wird eingetauscht gegen das Festivalbändchen. Das Festivalbändchen ist während des gesamten Aufenthalts auf dem Festivalgelände mit sich zu führen. Unverschlossene oder beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit und müssen umgehend an einem Service-Schalter (sog. „Haasi´s Info Box“) umgetauscht werden.

6.2. Besucher mit einem CampaRaaza-Ticket können am Veranstaltungstag jederzeit zwischen Parkplatz, CampaRaaza und zu den Öffnungszeiten des Festivalgeländes hin und her pendeln. Alle Besucher, die nicht auf dem CampaRaaza übernachten (Hotelgäste, Tagesgäste, etc.) können das Festivalgelände nur einmal betreten und wieder verlassen. Ein Wiedereinlass an ein- und demselben Festivaltag ist aus Sicherheitsgründen leider nicht möglich.

6.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besuchern den Zutritt zu dem Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verwehren. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 7.1, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert (Ziffer 8). Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert das Ticket des Besuchers seine Gültigkeit; der Ticketpreis wird nicht erstattet.

6.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher, die auf dem Festivalgelände ohne entsprechende Legitimation in Form des in Ziffer 6.1 angeführten Festival-Bändchens angetroffen werden, des gesamten Festivalgeländes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

7. Verbotene Gegenstände/Einlasskontrolle

7.1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten: Drogen und Rauschmittel, Glasflaschen jeder Art und Form, Shishas mit Glas-Bowl, sonstige Glasbehälter, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), professionelle Foto-, Film-, Videokameras und Tonbandgeräte, Drohnen, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Laserpointer, Aggregate und Autobatterien, Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten, Gaskartuschen, Trockeneis, Grills, offenes Feuer, Musikanlagen, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter, Mannschaftszelte über 5 Personen, Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

Zusätzlich sind auf dem Gelände vom TabulaRaaza Plastikbehälter und Dosen (Behältnisse aller Art, auch Trinkrucksäcke) verboten, soweit sie nicht vom Veranstalter oder durch den Veranstalter lizensierten Händlern zur Ausgabe von Speisen und Getränken genutzt werden.

7.2. Am Einlass werden Sicherheitskontrollen (Leibes- und Taschenvisitation eingeschlossen) durch das Ordnungspersonal des Veranstalters durchgeführt. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation durchzuführen. Der Besucher erklärt sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis auszusprechen.

7.3. Verbotene Gegenstände müssen vor Einlass entsorgt oder von dem Besucher außerhalb des Festivalgeländes verwahrt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, Gegenstände aus den Entsorgungscontainern wieder herauszunehmen. Verbotene Gegenstände dürfen nicht in Schließfächern deponiert werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

8. Hausrecht/Verhaltensregeln/Fotografieren und Filmen

8.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter bzw. durch beauftragte Dritte ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Ergänzend können für die einzelnen Bereiche vom TabulaRaaza (z.B. das eigentliche Festivalgelände, die Campingplätze oder die Parkplätze) besondere Verhaltensordnungen gelten, die den Benutzern dieser Bereiche, z.B. durch Aushänge, rechtzeitig vor Nutzung der Bereiche bekannt gemacht werden.

8.2. Den Besuchern ist es insbesondere untersagt:

8.2.1. verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 7.1 mitzuführen;

8.2.2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;

8.2.3. Gegenstände auf die Bühnen, auf das Personal des Veranstalters oder andere Besucher zu werfen;

8.2.4. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten;

8.2.5. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen;

8.2.6. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Aktion dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Dabei wird der Wert eines vergleichbaren Sponsoringvertrages zugrunde gelegt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus das Recht vor, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen. Im Rahmen des Möglichen sind alle bereits ergriffenen Maßnahmen rückgängig zu machen.

8.2.7. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern;

8.2.8. das so genannte Stage-Diving, Crowd-Surfing und Pogen.

8.3. Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Ton-, Film-, Digital- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten und professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive sowie GoPros (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).

8.4. Besucher, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem TabulaRaaza-Festival eine Straftat (z.B. Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Diebstahl oder sexuelle Nötigung), wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.

8.4.1. Besteht einer der vorgenannten wichtigen Gründe und wird der Besucher vom Veranstaltungsort verwiesen und verliert das Ticket seine Gültigkeit; der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Ein Besucher, der schuldhaft gegen diese AGB oder eine etwaige, ihm rechtzeitig bekanntgemachte Verhaltensordnung verstößt, ist dem Veranstalter zum Ersatz eines dem Veranstalter dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

9. Jugendschutz

9.1. Für das gesamte Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

9.2. Abweichend vom Jugendschutzgesetz ist der Eintritt zum Festivalgelände erst ab 18 Jahren und Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren
haben auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten keinen Zutritt.

10. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

Dem Besucher ist bewusst, dass beim TabulaRaaza, insbesondere vor den Bühnen, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden, besteht. Der Veranstalter bemüht sich durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung der Besucher durch den Schallpegel der Performances, die bei derartigen Veranstaltungen üblichen Werte nicht unzumutbar überschreitet. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

11. Ablauf der Veranstaltung/Programmänderungen

11.1. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.

11.2. Das Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Fall von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Streichung einzelner Konzerte und Künstlern aus dem Programm hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter vom TabulaRaaza gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen.

Der Veranstalter wird Programmänderungen auf seiner Webseite unter www.tabularaaza.de sowie den entsprechenden Social-Media-Kanälen bekanntmachen.

12. Verlegung der Veranstaltung/Absage der Veranstaltung/Höhere Gewalt

12.1. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung aus wichtigem Grund örtlich und/oder terminlich zu verlegen oder abzusagen. In diesem Fall besteht ein Rückerstattungsanspruch nur begrenzt auf den Nennwert des Tickets und nur bis zum Veranstaltungstermin. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Änderungen während des Festivals werden vom Veranstalter auf den Leinwänden und durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Festivalbesuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.

12.2. Das TabulaRaaza Festival findet bei jeder Witterung statt. Sollten die Witterungsumstände jedoch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Besucher, Künstler und/oder des Personals begründen, kann der Veranstalter das TabulaRaaza sofort abbrechen.

12.3. Wird aus Witterungsgründen oder aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände eine von dem Veranstalter zu erbringende Leistung unmöglich oder verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei den Vertragspartnern des Veranstalters), so ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen; eine Erstattung des Eintrittskartenpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.

12.4. Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund der Verschiebung und Absage der Veranstaltung ist ausgeschlossen.

13. Haftung

13.1. Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände.

13.2. Eine für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem Gast entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Veranstalters dahingehend begrenzt, dass Letzterer haftet,

  1. in voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Veranstalters, seiner Organe oder leitenden Angestellten,
  2. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
  3. außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet der Veranstalter in den Fällen b. und c. nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.

13.3. Die in den Fällen a. bis c. geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern der Veranstalter die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Insoweit wird klargestellt, dass der Veranstalter das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit trägt.

13.4. Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Aussagen des Ordnungs- und Servicepersonals sowie von ihm nicht unmittelbar autorisierten Angaben in Social-Media-Kanälen.

14. Recht am eigenen Bild, Bild-, Video- und Tonrechte

Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen des TabulaRaaza Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen, soweit die Aufnahmen eine unüberschaubare Zahl von Menschen aufweisen oder die Aufnahme einer einzelnen Person lediglich als Beiwerk zu qualifizieren ist. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, die Aufnahmen in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung vom TabulaRaaza, zur Werbung von Sponsoren und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen zu vorstehenden Zwecken auch auf Dritte übertragen werden.

15. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

15.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.

15.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gilt § 306 BGB.

16. Pfandsammeln

Auf dem gesamten Festivalgelände ist das professionelle Sammeln von Pfandflaschen und bepfandeten Bechern strengstens verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Zur Verhinderung des professionellen Pfandsammelns auf dem Festivalgelände können an den dort befindlichen Bars maximal 10 Gebinde zur gleichen Zeit eingetauscht werden.

II. Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Parkplatzes

1. Allgemeines

Das vom Veranstalter beauftragte Subunternehmen übt auf den Parkplätzen als Vertreter des Veranstalters das Hausrecht aus. Der Parkplatz des Festivalgeländes steht ausschließlich für Besucher und für Mitarbeiter des Veranstalters zur Verfügung. Auf dem Parkplatz dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, besonders getunte (d.h. insb. tiefergelegte) Kfz sind ausgeschlossen. Die nachstehenden besonderen Bestimmungen werden ebenso wie die Regelungen in Ziffer I als Bestandteile des geschlossenen Vertrages anerkannt. Der Besucher ist verpflichtet, die Parkplatzordnung zu beachten. Der Besucher schließt bzgl. des Parkplatzes einen Mietvertrag mit dem Veranstalter. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Veranstalter übernimmt demgemäß keine Obhutspflichten. Das Übernachten im Auto auf den Parkplätzen ist strengstens verboten.

2. Haftung des Veranstalters

Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, soweit sie nachweislich von ihm oder seinem Personal verschuldet wurden und in dem in Ziffer I.13 geregelten Rahmen und auch nur dann, wenn die Schäden vor Verlassen des Parkplatzes gegenüber dem Veranstalter angezeigt wurden. Zum Personal zählen keine Landwirte die im Falle von wetterbedingten Abschleppmaßnahmen helfend tätig sind.

3. Besonderheiten der Parkflächen

Dem Besucher ist bewusst, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Parkfläche um eine naturbelassene und nur mit wenigen Hilfsmitteln behandelte Wiese handelt. Alle eventuellen Ansprüche von Seiten eines Besuchers in Bezug auf Schadensersatzforderungen, die durch das Befahren der Wege und Stellflächen zustande kommt, werden vorsorglich ausgeschlossen.

Auch ist dem Besucher bewusst, dass es bei extremen Witterungsverhältnissen zu Problemen in der An- und Abfahrt von und zu den Stellplätzen kommen kann. Es wird keine Garantie für ein problemloses Befahren der Flächen gegeben.

Außerdem ist dem Besucher bekannt, dass auf den Parkflächen nachts und bei Dunkelheit nur eingeschränkte Lichtverhältnisse vorzufinden sind. Er informiert seine Mitfahrer eigenverantwortlich.

4. Abstellen des Fahrzeugs

Der Besucher kann, sofern ihm von dem Veranstalter oder dessen Personal kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird, unter freien, nicht reservierten Parkplätzen einen Stellplatz wählen. Er hat dabei die durch die Parkplatzeinrichtungen gegebenen Richtlinien zu beachten. Der Besucher hat sein Fahrzeug auf einem markierten Platz und zwar so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Gegenebenfalls hat er einen anderen Stellplatz zu wählen. Beachtet der Besucher die Vorschrift nicht, so ist der Veranstalter auf Kosten des Besuchers berechtigt, das falsch abgestellte Fahrzeug in die vorgeschriebene Lage zu bringen, auf einen anderen, freien Stellplatz zu verbringen oder – falls eine andere Form der Abhilfe nicht möglich ist – von dem Parkplatz entfernen zu lassen. Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Etwaige Beschädigungen werden auf Kosten des Besuchers beseitigt. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist verboten. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Besucher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und zwar auch dann, wenn ihm Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters mit Hinweisen behilflich sind. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t abgestellt werden.

4.1. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

5. Haftung des Besuchers/Geltung der StVO/weitere Verbote

Der Besucher haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen auf dem Parkplatz oder gegenüber anderen Besuchern verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen. Es gilt die StVO – es darf nur im Schritt-Tempo gefahren werden. Unbeschadet weiterer Beschränkungen ist auf dem Parkplatz insbesondere verboten:

  1. das Verlassen der Fahrstrecke zum Zwecke der Wegabkürzung;
  2. die Lagerung jeglicher Gegenstände;
  3. das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren der Motoren;
  4. die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser;
  5. das Einstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen;
  6. die Reinigung des Fahrzeugs sowie Reparaturen.

Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch den Veranstalter; jedoch sind Verunreinigungen, die der Besucher zu verantworten hat, unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Besuchers beseitigen zu lassen. Die Mitarbeiter des Veranstalters sind berechtigt und verpflichtet, auf die Einhaltung der Parkplatzordnung zu achten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

6. Entfernung – Verwertung des Fahrzeugs

Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Besuchers das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn

  1. die vereinbarte Parkzeit überschritten wird, ohne dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit dem Veranstalter geschlossen wurde;
  2. das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet;
  3. das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird.

Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Besucher.

III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Campinggeländes („CampaRaaza“)

1. Zeltplatz

Der Besucher mit einem CampaRaaza-Ticket hat lediglich einen Anspruch auf einen einzelnen Zeltplatz auf dem CampaRaaza und nur selbst Zutritt hierzu. Es besteht kein Anspruch auf einen Platz für Gruppen. Zudem besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Zeltplatzgröße.

2. An- und Abreisezeiten

Ein von dem Besucherr auf dem Campinggelände gebuchter Zeltplatz steht dem Besucher am Veranstaltungstag ab 10:00 Uhr zur Verfügung. Es wird nicht die gesamte Campingfläche gleichzeitig geöffnet, sondern bereichsweise nach Bedarf. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Der Zeltplatz muss am Abreisetag bis 10:00 Uhr sauber verlassen werden. Bei Fristüberschreitung kann ein weiteres Entgelt erhoben werden. Die vertragsgerechte Räumung ist jedoch Hauptpflicht des Besuchers.

3. Aufenthalt/Besuch

3.1. Einlasskontrolle
Besucher müssen sich vor Betreten des Campinggeländes der Einlasskontrolle unterziehen (Ziffer I.7). Der Zeltplatz darf pro Besucher nur mit einer regulären Campingausrüstung belegt werden. Zusätzliche Campingausrüstungen bedürfen der Zustimmung des Veranstalters und müssen angemeldet werden.

3.2. Stromaggregate/Naturschutz
Umwelt und Natur sind zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.

3.3. Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.

3.4. Es dürfen keine Gas-Kartuschen verwendet werden.

3.5. Grillen
Das Grillen ist verboten. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte.

3.6. Müllentsorgung
Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden zusätzliche Mülltüten kostenlos von den Ordnern verteilt.

4. Mängel

Sofern der zugewiesene Zeltplatz bzw. sonstige Vertragsleistungen nicht den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entsprechen, hat der Besucher dem Veranstalter die Mängel am Feststellungstag, spätestens aber am darauffolgenden Tag schriftlich anzuzeigen.

5. Haftung

Der Besucher und die ihn begleitenden Personen verpflichten sich, den Stellplatz sowie Gebäude, Einrichtungen, Inventar etc. des Campinggeländes pfleglich zu behandeln. Schäden, die während des Aufenthaltes durch den Besucher selbst oder dessen Begleitpersonen verursacht werden, sind dem Veranstalter umgehend mitzuteilen und zu ersetzen. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass aus der Natur herrührende Unregelmäßigkeiten, Beschädigungen oder Verluste (z.B. Baumfrüchte, Insekten, Tiere, Astwerk etc.) auftreten können; eine Haftung des Veranstalters für derartige Beschädigungen ist im Rahmen von Ziffer 12 vorstehend ausgeschlossen.

6. Unberechtigter Zutritt

Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

7. Platzordnung

Für die Benutzung des Campinggeländes und für das Verhalten auf dem Campinggelände gilt ergänzend eine dem Besucher (z.B. durch Aushang) rechtzeitig bekannt gemachte Benutzungsordnung für das Campinggelände.

IV. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Schließfächern

1. Schließfachnutzung

1.1. Die Schließfächer auf dem TabulaRaaza können nur während der Öffnungszeiten genutzt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Inanspruchnahme der Schließfächer nicht gestattet.

1.2. Die Schließfächer werden durch einen Code oder Schlüssel verschlossen. Der Besucher erhält den Code/Schlüssel an den Schließfächern bzw. bei der Buchung im Vorfeld.

1.3. Der Veranstalter ist berechtigt, das Schließfach bei Gefahr im Verzug zu öffnen. Als Gefahr im Verzug gilt insbesondere auch der begründete Verdacht, dass sich in dem Schließfach auf dem Festivalgelände verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 7.1 befinden. Der Veranstalter wird im Falle einer Öffnung der Schließfächer aus diesen Gründen nach Möglichkeit die Polizei hinzuziehen.

1.4. Die Nutzung der Schließfächer erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit ist das Schließfach vollständig zu räumen.

1.5. Gegenstände, die sich nach dem Ende der vereinbarten Nutzungszeit in dem Schließfach befinden, werden als Fundsache behandelt. Sie werden von dem Veranstalter inventarisiert und dem örtlichen Fundbüro der Gemeinde Hatten übergeben. Sie können dort von dem Besucher nach den allgemeinen Vorschriften abgeholt werden.

1.6. Der Veranstalter haftet nicht für die Verluste der in dem Schließfach aufbewahrten persönlichen Habe. Gleiches gilt für Wertgegenstände, die der Besucher in das Schließfach legt. Der Besucher handelt insoweit auf eigenes Risiko.